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  • 06.07.2009 | Aufklärungsbedarf bei Arbeitnehmern

    Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld - aber
    Arbeitnehmern drohen Steuernachzahlungen

    Mit weiteren Erleichterungen soll das Kurz­arbeitergeld für Arbeitgeber noch attraktiver werden (3. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 092119). Weil das Kurzarbeitergeld für viele Arbeitnehmer aber nicht ohne steuerliche Folgen bleibt, sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auch über drohende Steuernachzahlungen informieren.  

    Erneute Verbesserungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld

    Ab sofort kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate (bislang maximal 18 Monate) gezahlt werden. Außerdem bekommen Arbeitgeber für eine seit dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Monat die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Für den Sechs-Monats-Zeitraum reicht es, dass in dem Unternehmen überhaupt Kurz­arbeit durchgeführt wurde (zum Beispiel auch nur in einem Betriebsteil).  

     

    Wird bewilligte Kurzarbeit für drei oder mehr Monate unterbrochen, ist auf Antrag des Arbeitgebers keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls erforder­lich. Die Bezugsfrist läuft für den gesamten Bezugszeitraum weiter.  

     

    Unser Tipp: Einen ausführlichen Beitrag zum Kurzarbeitergeld finden Sie in der Ausgabe 4/2009, Seite 65 bzw. im Online-Archiv in „myIWW“.  

    Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld

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