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  • 01.03.2006 | Arbeitslosengeld

    Sperrzeit bei Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Fahrverbots?

    Begeht ein zunächst befristet beschäftigter Berufskraftfahrer eine Straftat im Straßenverkehr, so kann das im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eintretende Fahrverbot, das den Arbeitgeber zu einer Kündigung veranlasst, keine Sperrzeit rechtfertigen. In dem vom BSG entschiedenen Fall war der Berufskraftfahrer zunächst auf sechs Monate befristet als Lkw-Fahrer beschäftigt. Danach sollte das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Während der sechs Monate beging er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit eine Straftat im Straßenverkehr, die später mit einem Fahrverbot bestraft wurde. Der Arbeitgeber hatte von dem Vorfall Kenntnis, als er den befristeten Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit verlängerte. Aber erst nachdem der Lkw-Fahrer wegen des Fahrverbots seinen Führerschein vorübergehend abgeben musste, sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus. Das BSG begründete seine Entscheidung wie folgt: Wäre das befristete Beschäftigungsverhältnis nicht fortgesetzt worden, wäre eine Sperrzeit von vornherein nicht in Betracht gekommen. Der Arbeitnehmer darf aber durch die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden. Er kann auch nicht anders behandelt werden als ein Arbeitnehmer, der erst nach einem Fehlverhalten (neu) eingestellt wird. Bei diesem könnte das Fehlverhalten schon gar nicht als arbeitsvertragswidrig und damit auch nicht als versicherungswidrig gewertet werden. (Urteil vom 15.12.2005, Az: B 7a AL 46/05 R)(Abruf-Nr. 060156)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 40 | ID 87842

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