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  • 07.07.2008 | Arbeitslosengeld

    Keine Sperrzeit bei Kündigung nach Kirchenaustritt

    Gegen Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Kirchenaustritts den Arbeitsplatz verlieren, darf keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt werden. Dieses Urteil des SG Koblenz ist jetzt vor dem BSG rechtskräftig geworden. Es ging um eine Arbeitnehmerin in einem Caritas-Krankenhaus. Als diese aus der katholischen Kirche austrat, kündigte der Arbeitgeber ihr wegen pflichtwidrigen Arbeitsverhaltens. Die Agentur für Arbeit verhängte da-
    raufhin eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil die Arbeitnehmerin mit ihrem Kirchenaustritt ihre Entlassung mitverursacht habe. Das hatte das SG Koblenz anders gesehen (Urteil vom 24.3.2005, Az: S 13 AL 545/03; Abruf-Nr. 081720). Zwar sei die Kündigung gerechtfertigt, das Verhängen einer Sperrzeit mit der Religionsfreiheit aber nicht vereinbar. Vor dem BSG (Az: B 11a AL 63/06 R) zog die Agentur für Arbeit jetzt ihre Rechtsmittel zurück. Somit gibt es leider kein verbind­liches BSG-Urteil.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 110 | ID 120344

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