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  • 01.12.2006 | Arbeitslosengeld

    Aufhebungsvertrag zum Ende der vertraglichen Kündigungsfrist

    Ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt das Ende des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte wehren können. Eine Sperrfrist ist deshalb in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. 

     

    In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um einen Lagerarbeiter, dessen Arbeitgeber im Zuge einer Neustrukturierung Personal abbaute, wovon auch der Lagerarbeiter betroffen war. Hätte er die Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet, wäre ihm eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden, die sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Daher war es legitim, dass er sich mittels des Aufhebungsvertrags zumindest die Abfindung gesichert hat. Er musste daher nicht auf die Kündigung durch seinen Arbeitgeber warten, bloß um eine Sperrzeit zu vermeiden. 

    Beachten Sie: Der seit 1. Januar 2004 geltende § 1a KSchG (Abfindungspflicht bei betriebsbedingten Kündigungen) spielte bei der Entscheidung noch keine Rolle. Das BSG deutete aber an, dass künftig bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags auch ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ein wichtiger Grund bejaht werden könne, wenn die Abfindung nicht mehr als ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr beträgt. (Urteil vom 12.7.2006, Az: B 11a AL 47/05 R)(Abruf-Nr. 062806

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 201 | ID 88170

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