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  • 01.01.2008 | Arbeitsentgelt

    Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Vergütung

    Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu spät oder kürzt er ihn unberechtigterweise, gerät er in Annahmeverzug (§ 298 BGB). Das heißt, er bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet (§ 615 BGB), auch wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (Zurückbehaltungsrecht). Darauf hat das LAG Rheinland-Pfalz verwiesen und gleichzeitig festgestellt, dass eine Kündigung ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer zu Recht nicht arbeitet (Urteil vom 3.5.2007, Az: 2 Sa 904/06; Abruf-Nr. 073181). 

     

    Beachten Sie: Der Arbeitnehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn  

    • der Lohnrückstand verhältnismäßig geringfügig ist,
    • nur eine kurzfristige Verzögerung eintritt,
    • dem Arbeitgeber unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht oder
    • der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist.

    Wichtig: Die Messlatte für einen „verhältnismäßig geringfügigen Lohnrückstand“ liegt ziemlich niedrig: Das ArbG Hannover sieht bereits einen Rückstand von 1,5 Monatslöhnen als nicht mehr geringfügig an (Urteil vom 11.12.1996, Az: 9 Ca 138/96), das LAG Thüringen einen von rund 1.000 Euro netto (Urteil vom 19.1.1999, Az: 5 Sa 895/97). 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 4 | ID 116450

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