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  • 01.01.2006 | Arbeitsentgelt

    Wer arbeitet wie ein Arbeitnehmer ist auch einer!

    Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Arbeits- und „Einfühlungsverhältnissen“. Liegt ein „echtes“ Einfühlungsverhältnis vor, schuldet der Arbeitgeber keinen Arbeitslohn. Doch Vorsicht: Die wenigsten sind auch solche. Meist handelt es sich um entgeltpflichtige Probearbeitsverhältnisse. Das bestätigt ein Urteil des LAG Schleswig Holstein. 

    Unser Tipp: Will der Arbeitgeber einen künftigen Mitarbeiter erst einmal kennen lernen, ihm aber keinen Arbeitslohn zahlen, sollte er 

    • ihm keine direkten Pflichten übertragen,
    • ihn nicht an feste Arbeitszeiten binden,
    • ihn nicht direkt mit anderen Arbeitnehmern arbeiten lassen,
    • ihm keine Tätigkeiten ausüben lassen, die üblicherweise von anderen Arbeitnehmern verrichtet werden und
    • das Kennen lernen auf zwei bis drei Tage beschränken.

    (Urteil vom 17.3.2005, Az: 4 Sa 11/05) (Abruf-Nr. 053367

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 87748

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