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  • 05.11.2010 | Arbeitsentgelt

    Verzicht auf Gebühren beim Abschluss von Bausparverträgen

    Dass eine Bausparkasse beim Abschluss von Bausparverträgen  

    • mit den Arbeitnehmern ihrer Partnerbanken (die nicht zum gleichen Konzern gehören wie die Bausparkasse),
    • mit ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie
    • mit den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner

    flächendeckend auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, muss nicht dazu führen, dass dieser Vorteil als Arbeitslohn zu behandeln ist. Bestehen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände Zweifel daran, ob die Zuwendung eines Dritten an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei (BFH, Urteil vom 20.5.2010, Az: VI R 41/09; Abruf-Nr. 102331).  

    Praxishinweis: Hat das Finanzgericht verfahrensfehlerfrei alle Umstände gewürdigt und das Vorliegen von Arbeitslohn verneint, so ist der BFH in der Regel im Revisionsverfahren an diese Gesamtwürdigung gebunden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher alles unternehmen, das Finanzgericht vom Nichtvorliegen von Arbeitslohn zu überzeugen. Das heißt, sie sollten durch die Vorlage von Unterlagen und durch Zeugenaussagen nachweisen können, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen der empfangenen Leistung und dem Arbeitsverhältnis bestand.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 181 | ID 139876

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