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  • 01.04.2006 | Arbeitsentgelt

    Lohnkürzung nicht bei jeder Streikteilnahme

    Streikt ein Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, ob ihm der Lohn für die Dauer des Streiks gekürzt werden kann. Dies ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer während der Streikzeit normalerweise hätte arbeiten müssen. Hatte der Arbeitnehmer jedoch vor Streikteilnahme ordnungsgemäß und zulässigerweise (zum Beispiel im Rahmen einer Gleitzeitregelung) „ausgestempelt“, ist eine Lohnkürzung unzulässig. Denn nach dem Ausstempeln besteht keine Arbeitspflicht und ohne Arbeitspflicht gibt es auch keinen Grund für eine Lohnkürzung. (BAG, Urteil vom 26.7.2005, Az: 1 AZR 133/04) (Abruf-Nr. 060833

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 57 | ID 87893

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