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  • 01.05.2006 | Arbeitsentgelt

    Fristen bei Rückforderung von Überzahlungen beachten!

    Bei der Rückforderung von zuviel gezahlten Lohn muss der Arbeitgeber Verfallfristen beachten, zum Beispiel in Tarifverträgen. Diese sehen häufig den Ausschluss von Rückforderungen vor, wenn die Überzahlungen nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich zurückgefordert werden. Fällig sind Überzahlungen ab deren Zahlung. Ob der Arbeitgeber von der Überzahlung weiß, ist unerheblich, wenn die Ursache für das Versehen in seiner Sphäre liegt, zum Beispiel, weil seiner Lohnabteilung ein Berechnungsfehler unterlaufen ist. Die Kenntnis ist nur dann relevant, wenn der Irrtum durch einen Umstand bedingt ist, der in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt, zum Beispiel, weil der eine Änderung in seinem persönlichen Umfeld (Hochzeit, Kind etc.) nicht gemeldet hat. Dann beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis hat oder haben müsste. 

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten Gehaltszahlungen nachträglich regelmäßig kontrollieren, Überzahlungen sofort schriftlich zurückverlangen und die Verfallfristen im Auge behalten. (BAG, Urteil vom 10.3.2005, Az: 6 AZR 217/04) (Abruf-Nr. 053368

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 75 | ID 87944

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