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  • 05.02.2009 | Arbeitsentgelt

    Erstattungsanspruch bei Vollstreckung von Lohnansprüchen

    Hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen auf eine Brutto­forderung lautenden gerichtlichen Titel erwirkt und zahlt der Arbeit­geber den Bruttobetrag an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuer und den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil zur Sozial­versicherung entrichten. Tut er das nicht, und zahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil noch einmal, um nicht von der Einzugstelle in Anspruch genommen zu werden, hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch, der nicht den Beschränkungen des § 28g SGB IV (drei Lohnabrechnungen) unterliegt. Mit dieser Entscheidung bestätigt das LAG Mecklenburg-Vorpommern die bisherige Rechtsprechung.  

    Beachten Sie: Der Arbeitgeber hat aber keinen Erstattungsanspruch, wenn er den Arbeitnehmeranteil bereits vor Erlass des Versäumnisurteils (aus dem der Arbeitnehmer vollstreckt hat) entrichtet. Denn dann hätte er in dem Rechtsstreit, der durch das Versäumnisurteil endete, die Einrede der teilweisen Erfüllung der Forderung erheben müssen. In einer Vollstreckungsgegenklage kann keine Einwendung mehr vorgebracht werden, die bereits im Vorprozess hätte vorgebracht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO).(Urteil vom 8.7.2008, Az: 5 Sa 321/07)(Abruf-Nr. 082940)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 21 | ID 124380

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