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  • 12.01.2009 | Arbeitsentgelt

    Arbeitslosengeld keine dem Krankengeld entsprechende Leistung

    Arbeitslosengeld ist keine dem Krankengeld entsprechende sozialver­sicherungsrechtliche Leistung. Folge: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber. Ein solcher war im Urteilsfall nach dem geltenden Tarifvertrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Zahlungen der Krankenkasse und dem Nettoentgelt zu zahlen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V erhält. Der Zahlung des Krankengelds gleichgestellt sind entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung (zum Beispiel Übergangsgeld). Das gilt aber nicht für das Arbeitslosengeld. Denn Arbeitslosengeld wird nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder als ergänzende Leistung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation gewährt, sondern als Entgeltersatzleistung. (LAG Köln, Urteil vom 1.7.2008, Az: 9 Sa 383/08)(Abruf-Nr. 083639)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 2 | ID 123846

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