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  • 07.04.2008 | Arbeitsentgelt

    Aberkennung einer Jahresprämie

    Die Aberkennung der Jahresprämie im Falle des Vertrauensmissbrauchs ist verhältnismäßig, wenn die alternative Reaktion des Arbeitgebers die außerordentliche Kündigung wäre. Das ist die Quintessenz einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz: Ein Arbeitnehmer führte mehrere Telefongespräche mit seiner Ehefrau und verwendete dabei die private PIN eines Kollegen. Dadurch entstanden Telefonkosten von 7,38 Euro. Der Arbeitgeber wertete dies als Betrug und beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Davon sah er nach Intervention des Betriebsrats ab und rief die „Betriebsbußenkommission“ an. Diese erkannte dem Arbeitnehmer die Jahresprämie und die persönliche Erfolgsbeteiligung für ein Jahr ab. Zu Recht, wie das LAG entschied: Die Maßnahme sei durchaus verhältnismäßig. Nicht der relativ geringe Schaden, den der Arbeitnehmer verursacht habe, sei ins Verhältnis zu setzen zu den Sanktionen der Kommission, sondern die mögliche und ins Auge gefasste außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensmissbrauchs. So gesehen sei der Arbeitnehmer noch „gut bedient“. Er habe zwar eine finanzielle Einbuße erlitten, aber seinen Arbeitsplatz behalten. (Urteil vom 24.11.2006, Az: 8 Sa 633/06) (Abruf-Nr. 072037

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 59 | ID 118628

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