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  • 01.12.2005 | Arbeitnehmer mit maximal zehn Wochenstunden zählen nicht

    Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz auch bei vielen geringfügig Beschäftigten

    Arbeitnehmer mit maximal zehn Wochenstunden sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts beim Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Entscheidung hat das BSG ein anders lautendes Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen gekippt.  

    Gesetzliche Regelung des Umlageverfahrens

    In Kleinbetrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern übernehmen die Krankenkassen 80 Prozent der Lohnfortzahlungskosten. Die Mittel zur Durchführung dieses Ausgleichs werden durch eine Umlage aufgebracht.  

     

    Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl werden Arbeitnehmer, die nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten mit 0,5 und Arbeitnehmer die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten mit 0,75 berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 LFZG). Arbeitnehmer mit bis zu zehn Stunden pro Woche bzw. 45 Stunden monatlich sollen überhaupt nicht berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 5 LFZG). 

     

    Die gesetzliche Regelung kann dazu führen, dass Arbeitgeber die nur wenige Voll- bzw. Teilzeitkräfte, aber viele Arbeitnehmer mit maximal zehn Wochenstunden beschäftigen als Kleinbetrieb im Sinne des LFZG gelten und am Umlageverfahren teilnehmen müssen.  

    BSG-Entscheidung sorgt für klare Verhältnisse

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