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  • 01.07.2007 | Altverträge müssen angepasst werden

    Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens

    von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert

    Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, wird meistens auch ein Widerrufsvorbehalt vereinbart. Ein in einem Formularvertrag vereinbarter Widerrufsvorbehalt ist aber nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe angegeben sind. Nicht angepasste „Altverträge“, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, können daher für Arbeitgeber unangenehme finanzielle Folgen haben.  

     

    Sachverhalt

    In einem vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Dienstwagenvertrag war vereinbart, dass der Pkw für berufliche Fahrten uneingeschränkt zur Verfügung steht und Privatfahrten bis auf Widerruf gestattet sind. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei. Er widerrief die private Nutzung des Dienstwagens und forderte die Herausgabe des Pkw. Dem entsprach der Arbeitnehmer, begehrte aber eine Entschädigung für die entzogene Privatnutzung.  

    Das BAG sprach dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu (Urteil vom 19.12.2006, Az: 9 AZR 294/06; Abruf-Nr. 072040). Das LAG Niedersachsen hatte in der Vorinstanz den Anspruch des Arbeitnehmers noch abgelehnt (Urteil vom 17.1.2006, Az: 13 Sa 1176/05; Abruf-Nr. 061234; Ausgabe 9/2006, Seite 162). 

     

    Begründung des BAG

    Die Bestimmung, wonach die Zurverfügungstellung des Dienstwagens auch für Privatfahrten jederzeit unbeschränkt widerrufen werden könne, sei unwirksam (§ 308 Nr. 4 BGB), weil zu weit gefasst. Nach Überleitung des AGB-Rechts ins BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (1. Januar 2002) kann ein Widerruf nur wirksam vereinbart werden, wenn er an sachliche Gründe geknüpft ist: Zum Beispiel der Entzug des Fahrzeugs für dienstliche Zwecke oder ein Missbrauch der Privatnutzung. Die Widerrufsgründe müssen daher im vorformulierten Vertrag enthalten sein (BAG, Urteil vom 12.1.2005, Az: 5 AZR 364/04; Abruf-Nr. 050420).  

     

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