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  • 01.05.2007 | Altersteilzeit

    Nettolohnvereinbarung bei Lohnsteuerklassenwechsel

    Schuldet der Arbeitgeber nettolohnbezogene Leistungen, so hat er ihrer Berechnung – soweit keine besonderen Bestimmungen zur Bemessung getroffen sind – grundsätzlich die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen. Belastet ihn insoweit die Änderung der Lohnsteuerklasse, kann er einen Rechtsmissbrauch einwenden. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV bei Ehegatten ist aber regelmäßig nicht missbräuchlich. Das gilt aus Sicht des BAG selbst dann, wenn 

    • das Bruttoarbeitsentgelt eines Ehegatten deutlich höher ist und
    • beide vorher viele Jahre die steuerlich günstigere Kombination III/V gewählt hatten.

    Unser Tipp: Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Merkmale für die nettolohnbezogene Leistung vereinbaren. Insbesondere bei Altersteilzeitverträgen sollten Arbeitgeber die Merkmale im Zeitpunkt bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags exakt festlegen. (Urteil vom 13.6.2006, Az: 9 AZR 423/05) (Abruf-Nr. 071020

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 75 | ID 110349

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