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  • 01.02.2005 | Änderung der Rechtssprechung

    Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschlandund Arbeitsort in der Schweiz

    Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt der schweizerischen Besteuerung, wenn er mehr als 60 mal im Jahr nach ge­taner Arbeit aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort nach Deutschland zurückkehrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeit vor oder nach Mitternacht endet. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert (Urteil vom 15.9.2004, Az: I R 67/03; Abruf-Nr. 043220). 

     

    Hintergrund

    Wohnt ein Arbeitnehmer in einem Land und arbeitet in einem anderen Land, ist in der Regel in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt, welcher Staat die Arbeitseinkünfte besteuern darf.  

     

    Für die Schweiz gilt Folgendes: Wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland, arbeitet in der Schweiz und fährt jeden Tag wieder nach Deutschland, ist er Grenzgänger. In diesem Fall darf Deutschland den Arbeitslohn besteuern. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein die tägliche Rückkehr an den Wohnort.  

     

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