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  • 01.07.2005 | Abfindung

    Umfassende Versorgung keine soziale Zusatzleistung

    Ist eine Abfindung in einem Jahr ausgezahlt worden, so geht die Tarifermäßigung nicht nachträglich verloren, wenn der bisherige Arbeitgeber in einem späteren Jahr aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Zusatzleistungen erbringt. Eine solche unschädliche Zusatzleistung liegt aber nicht mehr vor, wenn ein entlassenes Vorstandsmitglied ein ganzes „Paket“ an Zusatzleistungen erhält, welches die einzelnen Leistungen bei zusammenfassender Betrachtung in einem anderen Licht erscheinen lässt. In dem vom BFH entschiedenen Fall sollte das Vorstandsmitglied neben einer Barabfindung von 2,1 Mio. DM noch vier Jahre lang die Kosten für die Wohnung (einschließlich aller Nebenkosten) sowie einen Pkw mit Fahrer gestellt bekommen. Die Menge und der Umfang der einzelnen Sachbezüge in ihrer Gesamtheit überschritten nach Auffassung des BFH den Bereich der „ergänzenden Zusatzleistung“. Für die Millionenabfindung wurde daher die Tarifermäßigung nicht gewährt. (Urteil vom 23.2.2005, Az: XI R 3/04)(Abruf-Nr. 051748

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 109 | ID 88003

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