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  • 07.03.2008 | Abfindung

    Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

    Verweist ein Sozialplan bei der Berechnungsgrundlage für eine Abfindung (Monatsvergütung) auf die Regelung in § 4 EFZG, sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zu berücksichtigen. Begründung des LAG München: Wenn die Betriebsparteien einen gesetzlichen Begriff verwenden, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff auch nach seiner gesetzlichen Bedeutung verstanden wissen wollen. Weil § 4 EFZG einen Unterschied zwischen dem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff und dem fortzuzahlenden Entgelt macht, ist Berechnungsgrundlage nur das fortlaufend gezahlte Arbeitsentgelt ohne einmalige Zuwendungen. 

    Unser Tipp: Arbeitgeber vermeiden Streitigkeiten, wenn sie die Berechnungsgrundlagen klar und eindeutig definieren. Zum Beispiel mit folgender Formulierung: „Sondervergütungen, Sonderzahlungen und Sonderzuwendungen, die nicht regelmäßig, sondern nur aus bestimmten Anlässen oder zu bestimmten Terminen gewährt werden, wozu auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen, sind für die Berechnung der Monatsvergütung nicht zu berücksichtigen.“ (Urteil vom 2.5.2007, Az: 10 Sa 1069/06) (Abruf-Nr. 073190)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 41 | ID 118052

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