08.05.2026 · Nachricht · Verfallklauseln
Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag: LAG Baden-Württemberg hält Klausel für unwirksam
Klausel genügt Maßstab des § 202 BGB nicht Klausel genügt Maßstab des § 202 BGB nicht Die Ausschlussklausel in AGB oder vorformulierten Vertragsbedingungen, die „Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ aus der Ausschlussfrist ausnimmt, ist unwirksam, weil sie die Haftung wegen Vorsatzes begrenzt. Sie nimmt Haftungsansprüche aufgrund vorsätzlicher Schädigungen nicht umfassend aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel aus. Das widerspricht § 202 Abs. 1 BGB, so das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.03.2025, Az. 9 Sa 4/25, Abruf-Nr. 250436 ).
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