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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen ‒ so gelingt es in der Praxis

    von RA Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin

    | Die Frage, welche Lohnbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen, führt bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers immer wieder zu Zweifelsfällen. Nun hat das LAG Baden-Württemberg darüber entschieden, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in monatliche Zahlungen aufzuteilen, um sie im jeweiligen Monat auf den Mindestlohn anzurechnen. LGP informiert sie über das Urteil und liefert Gestaltungsmöglichkeiten für die Praxis. |

    Geänderte Auszahlung und Anrechnung auf Mindestlohn

    Im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin war vereinbart, dass die Arbeitnehmerin jährlich jeweils ein halbes Monatsgehalt als Weihnachts- und Urlaubsgeld erhält. Die Zahlungen leistete der Arbeitgeber regelmäßig mit der Gehaltszahlung für Juni (Urlaubsgeld) und November (Weihnachtsgeld). Der Arbeitgeber ging im Jahr 2022 dazu über, Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf zwölf gleiche Monatsbeträge aufzuteilen und zahlte die Teilbeträge jeweils mit dem monatlichen Gehalt aus. Er rechnete die Zahlungen auf den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin an. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin. Sie bestand darauf, dass die Zahlungen jeweils einmal jährlich zu leisten seien und nicht auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt werden dürften.

    Einseitige Umwandlung in ratierliche Zahlung ist unzulässig

    Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.01.2024, Az. 3 Sa 4/23, Abruf-Nr. 239405) gab der Arbeitnehmerin Recht: Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, die Auszahlungspraxis einseitig zu ändern. Infolgedessen hätte er die Zahlungen auch nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen.

      

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