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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Hochschulpraktikum ohne Immatrikulation: BAG muss über Mindestlohn entscheiden

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG. Sie sind deshalb auch nicht nach dem MiLoG zu vergüten. Das gilt selbst dann, wenn die Praktika aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate dauern. Dies hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Zu Ende ist die Sache damit aber noch nicht. Das letzte Wort hat das BAG. |

     

    Sechsmonatiges Praktikum vor Studium ‒ MiLoG ja oder nein?

    Im konkreten Fall wollte eine Frau an einer privaten Universität Medizin studieren. Die Zugangsregelungen sahen dafür ein sechsmonatiges Krankenpflegepraktikum vor, das vor Studienbeginn zu absolvieren war. Dieses wollte die Dame bei einem Klinikum absolvieren. Auf Anforderung legte sie dort einen Nachweis der Universität vor. Auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung wurde sie auf der Krankenpflegestation tätig. Eine Vergütungsvereinbarung war nicht getroffen worden; im Personalbogen hatte die Frau die Eingabefelder „Krankenkasse“ und „Bankkonto“ durchgestrichen.

     

    Im Nachgang zu ihrem Praktikum klagte sie sowohl eine Urlaubsabgeltung als auch einen Lohnanspruch nach dem MiLoG mit insgesamt 10.269,85 Euro nebst Zinsen ein.

     

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