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  • 03.06.2015 · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Keine Pfändung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen

    | Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unpfändbar und können daher auch nicht abgetreten werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2015, Az. 3 Sa 1335/14, Abruf-Nr. 143918 , rechtskräftig). |

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