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  • · Nachricht · Gesetzesänderung

    Gleiche Arbeitsbedingungen für ausländische Beschäftigte

    | Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am selben Ort. Diese Maxime gilt künftig auch bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Der Bundesrat hat am 03.07.2020 dem Gesetzesbeschluss des Bundestags zur Übertragung der geänderten EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie ins deutsche Recht zugestimmt. LGP verschafft Ihnen den Überblick. |

     

    • Geplante Änderungen zum 30.07.2020

    Anspruch auf Mindestlohn bzw. Tariflohn

    Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Mindestlohn bzw. auf Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Ausgenommen sind regionale Tarifverträge.

    Weihnachts- und Urlaubsgeld

    Ausländischen Beschäftigten stehen Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu.

    Kein Abzug von Reise-, Verpflegungs-, Unterbringungskosten

    Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, dann dürfen diese nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

    Zeitliche Begrenzung der Entsendung

    Für ausländische Beschäftigte gelten nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Nur in begründeten Fällen dürfen Arbeitgeber eine Fristverlängerung von sechs Monaten verlangen.

    Ausbau der Beratung

    Um der Tatsache entgegenzuwirken, dass entsandte Arbeitskräfte schlecht über ihre Rechtslage informiert sind, wird das Beratungs-Projekt „Faire Mobilität“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes gestärkt.

    Verstärkte Kontrolle gegen Schwarzarbeit

    Bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sollen knapp 1.000 neue Stellen eingerichtet werden. Das dient dazu, die Kontrollen gegen Lohndumping und unzureichende Unterkünfte von Arbeitnehmern zu verstärken.

     

     

    Wichtig | Das „Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ (Abruf-Nr. 216731) soll überwiegend am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 30.07.2020 in Kraft treten.

    Quelle: ID 46684864

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