12.10.2023 · Nachricht · Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht bei Quarantäne als Folge einer Arbeitsunfähigkeit wegen Corona-Erkrankung
Ein an COVID-19 erkrankter Arbeitnehmer ist infolge Krankheit objektiv an seiner Arbeitsleistung verhindert, wenn er sich in Quarantäne begeben muss, es sei denn, der Arbeitgeber kann von ihm verlangen, im Home-Office zu arbeiten. Die erforderliche Monokausalität i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist gegeben, wenn die behördlich angeordnete Quarantäne Folge einer Arbeitsunfähigkeit ist. Das hat das LAG Hamm entschieden und den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bejaht.
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