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  • · Fachbeitrag · Ehrenamt

    Ehrenamtliche Tätigkeit neben Anstellung: LAG-Urteil mit wichtigen rechtlichen Klarstellungen

    | Dass angestellte Mitarbeiter in gemeinnützigen Einrichtungen neben ihrer bezahlten Tätigkeit noch ehrenamtliche Leistungen erbringen, ist gar nicht so selten. Im Einzelfall kann dann strittig sein, ob es dafür Vergütungsansprüche gibt, das Ehrenamt also faktisch „Überstunden“ sind oder gar ein zweites Arbeitsverhältnis ist. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat für diese Fälle wichtige Klarstellungen getroffen. |

     

    Streit um Vergütungsansprüche vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern

    Vor dem LAG ging es um einen lokalen Radiosender, der einen Verein als Träger hat. Eine Arbeitnehmerin war als Projektleiterin und Radio-Fachanleiterin mit einer Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche fest angestellt. Zusätzlich übernahm sie die Funktion der Programmverantwortlichen, die sie lt. einer eigenen Vereinbarung „notfalls auch ehrenamtlich“ ausfüllen sollte. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses machte die Arbeitnehmerin zusätzliche Zahlungsansprüche aus dieser Tätigkeit als zweitem Arbeitsverhältnis geltend.

     

    LAG verneint Zahlungsansprüche aus „zweitem Arbeitsverhältnis“

    Das LAG lehnte den Vergütungsanspruch ab. Auch wenn die Tätigkeit als Programmverantwortliche nicht als Ehrenamt, sondern als Arbeitsvertrag bezeichnet gewesen wäre, fehlte nach Auffassung des LAG eine Vergütungsvereinbarung. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit sprach zudem, dass keinerlei zeitlicher Umfang für die Tätigkeit bestimmt, keinerlei Weisungsrechte festgelegt und ausdrücklich von einer „ehrenamtlichen“ Wahrnehmung gesprochen worden war (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2021, Az. 2 Sa 289/20, Abruf-Nr. 227046 ‒ Revision nicht zugelassen).

     

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