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  • 30.10.2013 · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Widerruf einer Versorgungszusage nur in engen Grenzen zulässig

    Dem Widerruf einer Versorgungszusage durch den Arbeitgeber sind enge Grenzen gesteckt. Die Veruntreuung von 230.000 Euro durch den Arbeitnehmer reicht nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz nicht für einen Widerruf.