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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie bringt sechs wichtige Änderungen bei der bAV

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching b. München

    | Für Arbeitnehmer, die zwischen den Mitgliedstaaten zu- und abwandern, als auch für solche, die innerhalb Deutschlands den Arbeitgeber wechseln, sollen Mobilitätshindernisse abgebaut werden, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben. Das haben die EU-Mobilitäts-Richtlinie und das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie zum Ziel. LGP stellt Ihnen die sechs wichtigen Änderungen für die bAV vor. |

    Unverfallbare Anwartschaften (§§ 1b, 2, 2a BetrAVG)

    Die Unverfallbarkeitsfristen für den Erwerb von Anwartschaften werden bislang als zu lang angesehen. Deshalb wird das Mindestalter für den Erwerb eines unverfallbaren Anspruchs für Zusagen ab 2018 von aktuell 25 auf 21 Jahre abgesenkt, die Mindestzusagedauer von aktuell 5 auf 3 Jahre. Eine Übergangsvorschrift führt dazu, dass Anwartschaften von Arbeitnehmern, die vor dem Jahr 2018 eine Zusage auf bAV erhalten haben, nicht später unverfallbar werden, als wenn ihnen die Zusage erst ab 2018 erteilt worden wäre.

     

    • Beispiel für Übergangsregelung

    Ein am 15. Februar 1999 geborener Arbeitnehmer erhält am 1. Januar 2017 eine Zusage auf bAV. Diese Anwartschaft würde am 15. Februar 2024 unverfallbar werden (Vollendung des 25. Lebensjahrs und 5 Jahre Zusagedauer). Durch die Übergangsvorschrift des § 30f BetrAVG wird die Anwartschaft bereits am 31. Dezember 2020 unverfallbar (Vollendung des 21. Lebensjahres und 3 Jahre Zusagedauer).

       

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