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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0: Das sind die wesentlichen Änderungen in der bAV

    von Dr. Claudia Veh, Deloitte

    Nach einem ersten Versuch im Jahr 2024 nahm das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0 (BRSG 2.0) im zweiten Anlauf nun kurz vor Weihnachten die letzte Hürde, nämlich die Zustimmung des Bundesrats. LGP stellt die wesentlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor.

    Die Intention des Gesetzgebers mit dem BRSG 2.0

    Die Verbreitung der bAV-Anwartschaften in Deutschland liegt seit Jahren bei etwa 50 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Das Ziel des Gesetzgebers, mit verschiedenen Änderungen im Arbeits- und Steuerrecht, zuletzt in Form des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) 1 im Jahr 2018 die Verbreitung signifikant zu erhöhen, wurde bislang nicht erreicht.

     

    Das BRSG 2.0 soll dies nun ändern. Dabei setzt der Gesetzgeber vor allem auf die durch das BRSG 1 geschaffene „neue Welt“ der bAV in Form von durch die Tarifvertragsparteien getragenen Einrichtungen ‒ den sog. Sozialpartnermodellen (SPM). In SPM sind reine Beitragszusagen (rBZ) sowie Opting-out-Modelle möglich, bei denen die Arbeitnehmer automatisch an der bAV in Form von Entgeltumwandlung teilnehmen, es sei denn sie sprechen sich explizit dagegen aus. Doch bislang ist der Erfolg von SPM nicht durchschlagend. Das soll durch das BRSG 2.0 geändert werden.