04.02.2014 · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Arbeitgeber muss auf Entgeltumwandlung nicht hinweisen
Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Entgelt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinzuweisen.
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