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  • 04.02.2014 · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Arbeitgeber muss auf Entgeltumwandlung nicht hinweisen

    | Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Entgelt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinzuweisen. |

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