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  • 16.12.2021 · Nachricht · Arbeitsrecht

    Keine Pensionskassenspitze bei Sicherungsfall vor 31.12.2021

    Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt, ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer „Pensionskassenspitze“ gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG grundsätzlich nicht insolvenzgeschützt, wenn der Sicherungsfall bis zum 31.12.2021 eingetreten ist. Dies hat das LAG Köln klargestellt und die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers abgewiesen.

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