· Nachricht · Arbeitsrecht
Gezielte Suche nach Autoverkäuferin ‒ kein AGG-Schadenersatz
| Sucht ein Autohaus mit einer Stellenanzeige („Frauen an die Macht!“) gezielt nach einer Autoverkäuferin, verstößt das nicht unbedingt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn in dem Autohaus im gesamten Verkaufs- und Servicebereich bisher ausschließlich Männer arbeiten. So hat es das LAG Köln gesehen und damit genauso entschieden wie das ArbG Köln in erster Instanz. |
Damit scheiterte ein männlicher Mitbewerber mit seiner Schadenersatzklage. Der hatte drei Monatsgehälter à 2.925 Euro nach § 15 AGG gefordert, weil er bei seiner Bewerbung wegen seines männlichen Geschlechts diskriminiert worden sei. Das LAG jedoch hielt die mit dem Betriebsrat abgestimmte Maßnahme des Autohauses nach § 8 Abs. 1 AGG für gerechtfertigt. Es sei legitim, das weibliche Geschlecht in der Stellenausschreibung zu bevorzugen, wenn damit das Ziel verfolgt werde,
- der Kundschaft beim Autokauf Beratungsleistungen durch Verkaufspersonal beiderlei Geschlechts anbieten zu können,
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