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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    BAG entscheidet zur Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung für Heimarbeiter

    | Ein Heimarbeiter kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen. Das hat das BAG entschieden. |

     

    Auslaufen des Heimarbeitsverhältnisses und anschließende Kündigung

    Der Mann erbrachte für ein Unternehmen regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit. Nachdem das Unternehmen beschlossen hatte, das Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, wies es dem Mann seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Unternehmens mit Ablauf des 30.04.2016. Für diesen Zeitraum hat der Mann vom Unternehmen verlangt, ihm Vergütung in Höhe von 171.970,00 Euro brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub in Höhe von 15.584,94 Euro brutto abzugelten.

     

    Streit um Vergütung und Urlaubsabgeltung

    Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangt der Mann mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460,00 Euro brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 in Höhe von 4.091,71 Euro brutto sowie in Höhe von 5.194,83 Euro brutto für das Jahr 2015. Seine Revision vor dem BAG hatte nur hinsichtlich der Urlaubsabgeltung Erfolg (BAG, Urteil vom 20.08.2019, Az. 9 AZR 41/19, Abruf-Nr. 210742).

     

    Vergütung nur für Dauer der fiktiven Kündigungsfrist

    Neben dem Entgelt, das das Unternehmen für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der sie keine Heimarbeit ausgab, schuldete, kann der Mann keine weitere Vergütung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadenersatzes besteht nicht. Es fehlt an einer besonderen Absprache der Parteien, dem Mann Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen. Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des HAG zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor.

     

    • Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter nach § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat.

     

    • § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.

     

    Urlaubsabgeltung

    Die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 01.05. des vergangenen bis zum 30.04. des laufenden Jahres zu ermitteln.

     

    • Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im Urteilsfall auf das Entgelt abzustellen, das der Mann in der Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2014 erzielt hat. Die hierfür erforderlichen Tatsachen wird das LAG nach der insoweit erfolgten Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben.
    • Für das Jahr 2015 steht dem Mann Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.103,12 Euro brutto zu.

     

    Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.08.2019

    Quelle: ID 46091033

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