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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    Mehrarbeit: Lagerleiter hat Anspruch auf Überstundenvergütung

    | Arbeitgeber müssen bei Fehlen einer (wirksamen) Regelung Überstunden zusätzlich vergüten, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Das hat das BAG im Fall eines Lagerleiters entschieden. |

     

    Der Lagerleiter war zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 Euro bei einer Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Lagerleiter Vergütung für 968 Überstunden, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet hatte. Das BAG gab ihm Recht: Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten (§ 612 Abs. 1 BGB). Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag habe aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen lassen, welche Arbeitsleistung der Lagerleiter für das regelmäßige Bruttoentgelt geschuldet habe. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde (BAG, Urteil vom 22.2.2012, Az. 5 AZR 765/10; Abruf-Nr. 120650).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 58 | ID 32169910

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