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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung

    Als „Werkvertrag“ bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung

    | Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande. Das gilt nach Ansicht des BAG selbst dann, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers als Werkvertrag und nicht als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet worden ist ( BAG, Urteil vom 12.7.2016, Az. 9 AZR 352/15, Abruf-Nr. 187484 ). |

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 129 | ID 44165814

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