28.10.2026 · Nachricht · Altersversorgung
Unzulässige Altersdiskriminierung durch „Spätehe- und Mindesteheklausel“ in Versorgungsordnungen zur bAV
Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn eine Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Arbeitnehmers geschlossen wurde und nicht mindestens fünf Jahre Bestand hatte, benachteiligt Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters. Dies hat das BAG zugunsten einer Witwe entschieden und diese „Spätehenklausel“ als unzulässige Altersdiskriminierung nach §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 AGG gewertet. Die Klausel ist unwirksam. Die Witwe erhält die Hinterbliebenenrente.
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