Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.10.2026 · Nachricht · Altersversorgung

    Unzulässige Altersdiskriminierung durch „Spätehe- und Mindesteheklausel“ in Versorgungsordnungen zur bAV

    Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn eine Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Arbeitnehmers geschlossen wurde und nicht mindestens fünf Jahre Bestand hatte, benachteiligt Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters. Dies hat das BAG zugunsten einer Witwe entschieden und diese „Spätehenklausel“ als unzulässige Altersdiskriminierung nach §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 AGG gewertet. Die Klausel ist unwirksam. Die Witwe erhält die Hinterbliebenenrente.