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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei bAV

    | Arbeiter und Angestellte dürfen nach einem Urteil des BAG bei der Betriebsrente unterschiedlich behandelt werden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigt. |

     

    Hintergrund | In einem Unternehmen gilt eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung. Danach hängt die Höhe der Betriebsrente unter anderem von der Einreihung in eine der 21 Versorgungsgruppen ab. Die Zuordnung der Angestellten richtet sich nach Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können sowohl Arbeiter als auch Angestellte in die Versorgungsgruppen eingereiht werden.

     

    Die Versorgungsordnung verstößt nach Ansicht des BAG nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen knüpfe an die unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an. Die Betriebsparteien hätten Arbeiter und Angestellte anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen den Versorgungsgruppen zugeordnet. Dies ist in den Augen des BAG rechtens (BAG, Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 575/14, Abruf-Nr. 145907).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 3 | ID 43778009

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