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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    bAV: Änderungen bei versicherungsvertraglicher Lösung und neue PSV-Pflicht bei Pensionskassen

    von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Mit dem 7. SGB IV-ÄndG (Abruf-Nr. 216834 ) traten auch zwei wesentliche gesetzliche Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung zum 24.06.2020 in Kraft. Eine Änderung betrifft die versicherungsvertragliche Lösung, die andere den Insolvenzschutz von Pensionskassen-Versorgungen. |

    Vereinfachung bei der versicherungsvertraglichen Lösung

    Die sog. versicherungsvertragliche oder versicherungsförmige Lösung ermöglicht dem Arbeitgeber, bei vorzeitigem Dienstaustritt des Arbeitnehmers dessen unverfallbare Ansprüche auf die Leistung zu begrenzen, die sich aus dem zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Direktversicherungs- oder Pensionskassenvertrag ergibt. Das hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber nicht die zeitratierliche (m/n-tel) Berechnung zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaften wählen muss (§ 2 Abs. 1 BetrAVG).

     

    Bisherige Spielregeln für versicherungsvertragliche Lösung

    Die Wahl der versicherungsförmigen Lösung oblag dem Arbeitgeber. Er musste sie allerdings spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen. Und diese Option war an folgende drei Voraussetzungen geknüpft (sog. soziale Auflage):

     

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