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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    BAG: Teilzeitbeschäftigung darf sich auf betriebliche Altersversorgung auswirken

    | Eine Versorgungsregelung darf bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigen. Ebenso darf eine Höchstgrenze des Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend des Teilzeitgrads während des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden. Das hat das BAG entschieden. |

     

    Arbeitnehmerin wendet sich gegen Teilzeitfaktor

    Im konkreten Fall war eine Frau annähernd 40 Jahre in einem Betrieb beschäftigt, überwiegend in Teilzeit. Seit dem 01.05.2017 bezog sie auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Das bemisst sich nach dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren.

     

    Soweit das Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das die Arbeitnehmerin in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die BBG RV übersteigt.

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