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  • · Fachbeitrag · Arbeitsort

    Oberstabsarzt als Soldat auf Zeit (SaZ) kann nach pflichtgemäßem Ermessen versetzt werden

    von RA Dr. Matthias Losert, Berlin, matthias-losert.de

    | Ist bei der Bundeswehr ein Arzt im Rechtsverhältnis eines SaZ tätig, kann er im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden. Der Dienstherr kann ihn auch nach pflichtgemäßem Ermessen versetzen. Dass der neue Einsatzort 30 km vom Wohnort des Arztes entfernt liegt, ist daher kein der Versetzung entgegenstehender sachlicher Grund (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 25.06.2020, Az. 1 WB 7/20). Das Urteil stellt exemplarisch die rechtlichen Besonderheiten einer ärztlichen Tätigkeit bei der Bundeswehr dar. Für Versetzungen im zivilen Arbeitsrecht siehe den Beitrag im CB 01/2021, Seite 13 f. |

    Der Fall

    Ein Oberstabsarzt war als SaZ für die Bundeswehr als Fachzahnarzt für Oralchirurgie tätig. Er wurde mit Verfügung des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr an einen anderen Ort versetzt. Dagegen erhob der verheiratete Oberstabsarzt Beschwerde. Seiner Ansicht nach stehe ihm wegen der Betreuung seiner beiden frühgeborenen Zwillingskinder ein Dienstort in direkter Wohnsitznähe zu. Aus einem ärztlichen Attest des behandelnden Kinderarztes ergebe sich, dass seine tägliche Anwesenheit zur gesunden Entwicklung der Kinder, aber auch zur Unterstützung seiner Ehefrau, erforderlich wäre. Auch bestehe seiner Ansicht nach am neuen Dienstort kein Personalbedarf. Am alten Dienstort bestehe seiner Ansicht nach Personalbedarf, da der Leiter der Einrichtung wegen einer Gutachtertätigkeit nur zu 50 Prozent kurativ zur Verfügung stehe.

     

    Auf die Beschwerde wurde eine Stellungnahme von der Beratenden Ärztin beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingeholt. Diese hatte aus militärärztlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Versetzung. Schwerwiegende sachliche Gründe stünden einer Versetzung nicht entgegen, da der neue Dienstort weniger als 30 km vom Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt sei. Daher sei eine tägliche Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort möglich und die aus dem kinderärztlichen Attest geforderte tägliche Anwesenheit werde gewährleistet. Auch die beratende Ärztin beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) schloss sich dieser Stellungnahme an. Das Ministerium wies die Beschwerde des Oberstabsarztes daher zurück. Seiner Ansicht nach liege ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vor, da am künftigen Dienstort zwei zahnärztliche Behandlungsstühle zur Verfügung stünden, von denen nur einer besetzt sei.