Mit der in § 15a Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelten Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass (insbesondere) Kommanditisten aus ihrer Beteiligung nur insoweit unmittelbar steuerwirksame Verluste erzielen, als die Verluste sie auch „wirtschaftlich belasten“ - durch Verzehr eines positiven Kapitalanteils oder hilfsweise aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB (also im Fall einer die geleistete Einlage übersteigenden ...
Nach einem Urteil des FG Niedersachsen (5.5.21, 7 K 208/19; Rev. BFH II R 18/22, Einspruchsmuster ) stellen Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche (z. B. Vergrößerung der ...
Das FG Münster (26.1.22, 7 K 896/19 F, EFG 22, 471; Rev. BFH VI R 6/22, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass die Regelungen zur gemeinschaftlichen Tierhaltung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i. V. m. § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und d BewG bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft nicht voraussetzen, dass die Gesellschafter der landwirtschaftlich tätigen Obergesellschaft Grundstücke in die Obergesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen haben. Aufgrund des ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung.
Das FG Köln (16.2.22, 2 K 509/19; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass § 15a Abs. 3 S. 1 EStG teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass die Gewinnzurechnung nicht nur ausgeschlossen ...
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In zwei aktuellen Heften beleuchtet GStB das Thema „Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe“. Dabei werden häufige steuerliche Fallstricke aufgedeckt und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Anschauliche Fallbeispiele und Praxistipps erleichtern die Umsetzung in die Beratungspraxis.
Nach einer Entscheidung des FG München (17.2.22, 11 K 2371/18; Rev. BFH VIII R 8/22, Einspruchsmuster ) kann der Verzicht auf eine Darlehensforderung auch dann mit einer Veräußerung gleichgestellt werden, solange sich im Vermögen des nur bedingt verzichtenden Gesellschafters eine Anwartschaft befindet, die bei Eintritt des Besserungsfalls eine vollständige Befriedigung vorsieht und damit folglich ein Verlust nicht endgültig entstanden ist.