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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags

    | Nachdem das BVerfG in den Beschlüssen vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig erachtet hat, drängt sich die Frage geradezu auf, ob diese Grundsätze auch auf andere Verzinsungsregelung der AO übertragen werden können. Diesbezüglich wird in der steuerrechtlichen Literatur etwa die Auffassung vertreten, dass Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO einen Zinsanteil i. H. v. 50 % enthalten (z. B. Steinhauff, AO-StB 19, 290 sowie Streck DStZ 19, 143). Diesen Überlegungen ist die Finanzrechtsprechung aktuell nicht gefolgt (vgl. FG Münster 29.5.20, 12 V 901/20 AO; FG Münster 19.5.21, 7 K 2714/18 AO, EFG 21, 1437; Rev. BFH VII R 21/21 ; FG Düsseldorf 14.6.21, 9 K 2976/20 AO; Rev. BFH VII R 19/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Der vorrangige Zweck von Säumniszuschlägen soll nach Auffassung der FGe darin bestehen, als Druckmittel zur pünktlichen Entrichtung der Steuerschuld zu dienen. Der den Säumniszuschlägen innewohnende Zinseffekt stellt danach lediglich einen Nebeneffekt dar. Er aktualisiere sich erst in den Fällen, in denen der Normzweck des Druckmittels nicht eingreift und der Zweck der Verzinsung in den Vordergrund tritt (wie im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit).

     

    PRAXISTIPP | In Ansehung des BFH-Beschlusses vom 14.4.20 (VII B 53/19) und des anhängigen Revisionsverfahrens (VII R 55/20) beim BFH ist mittlerweile nach Auffassung des FG Münster doch fraglich, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit dem Grundgesetz auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO übertragen lassen. Dies hatte zur Folge, dass das FG Münster mit Beschluss vom 27.1.21 (12 V 3395/20, AO EFG 21, 526) nachträglich die Beschwerde gegen den ablehnenden AdV-Beschluss zum Az. 12 V 901/20 AO (s. o.) zugelassen hat (Az. BFH VII B 13/21 [AdV]). Die weitere Rechtsentwicklung sollte daher aufmerksam verfolgt werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ‒ ggf. durch das BVerfG ‒ sollten wegen verwirkter Säumniszuschläge Abrechnungsbescheide beantragt und dann hiergegen Einsprüche eingelegt werden.

     
    Quelle: ID 47721482