Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Sonderausgaben.
Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des GrSt-Werts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.22 erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung im BStBl I vom 30.3.22. Danach waren die Erklärungen dem ...
Das FG Niedersachsen (21.9.22, 9 K 309/20; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der ...
Das FG Köln (30.3.22, 5 K 1464/21; Rev. BFH III R 24/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass nicht jede Verletzung der besonderen Mitwirkungspflichten eines Kindergeldempfängers gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 EStG unabhängig von ihrem Gewicht einen Ausschluss des Kindergeldempfängers vom Familienleistungsausgleich rechtfertigt. Auch bei objektiver Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 68 EStG durch den Kindergeldberechtigten kann danach ein ungewollter Gesetzesüberhang (und somit eine Unbilligkeit ...
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine Pkw-Privatnutzung durch atypischen Geschehensablauf.
Der Gewinnzuschlag i. H. v. 6 % p. a. gemäß § 6b Abs. 7 EStG, der entsteht, wenn der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn gemäß § 6b Abs. 1 S. 2 EStG in eine Rücklage gemä § 6b Abs. 3 S.
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Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (30.3.22, 16 K 2083/20, EFG 22, 1186; Rev. BFH VI R 13/22, Einspruchsmuster ) sind Zahlungen im Rahmen des sog. „Berliner Lehramts-Stipendiums“, bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, steuerbare und nicht steuerfreie Einkünfte. Das FG hat dabei offengelassen, ob die Versteuerung als Arbeitslohn oder als sonstige ...