Nach einer Entscheidung des FG München (8.12.23, 8 K 1534/23; Rev. BFH IX R 31/23, Einspruchsmuster ) liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahmen i. S. d. § 35c Abs. 1 EStG bei einer Ratenzahlung nicht bereits mit der ausgeführten energetischen Maßnahme (im Streitfall: Erneuerung der Heizungsanlage) vor, sondern erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags.
In einem Fall, in dem ein nach ursprünglicher Vereinbarung zum 30.12. eines Jahrs fälliges Gesellschafterdarlehen aufgrund anderweitiger Gestaltung unter denselben Partnern hinsichtlich des Darlehensbetrags ...
Erhält ein ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger für öffentliche Dienste aus einer öffentlichen Kasse eine Aufwandsentschädigung, kann er im Einzelfall nachweisen, dass ihm höhere, nicht durch die steuerfreie ...
Das FG Niedersachsen (15.11.23, 9 K 311/21; Rev. BFH IV R 30/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass das Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung ...
Das FG Münster (12.12.23, 6 K 2489/22 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts keinen Veräußerungsvorgang i. S. d. § 23 EStG darstellt, ...
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Herbstzeit ist Beratungszeit: Was ändert sich zum Jahreswechsel? Bei welchen Mandaten besteht jetzt Handlungsbedarf? Die IWW-Online-Fachtagung bringt Sie effizient und bequem auf den neuesten Stand. Freuen Sie sich auf namhafte Referenten und holen Sie sich direkt nutzbare Gestaltungstipps!
Nach Auffassung des FG Köln (21.6.23, 2 K 158/20; Rev. BFH IV R 19/23, Einspruchsmuster ) muss ein bilanzierender, betrieblich beteiligter Wohnungseigentümer, der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung i. S. d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren.