Ob die Einkünfte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA einheitlich und gesondert gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO festzustellen sind, ist umstritten. Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab (vgl. etwa zuletzt BFH 15.3.17, I R 41/16; FG München 28.1.16, 13 K 2396/13; FG Schleswig-Holstein 26.8.20, 5 K 186/18; ohne Begründung für ein Feststellungsverfahren dagegen FG Hamburg 9.7.15, 3 K 308/14). Das ...
Das FG Hessen (11.5.22, 8 K 365/17, EFG 22, 1913, Urteil; Rev. BFH III R 33/22, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass die Aufwendungen für die Buchung von Werbeträgern keine gemäß § 8 Nr. 1 Buchst.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.
In Zeiten, in denen Steuerpflichtige und deren steuerlicher Berater mit den FÄ – und ab 2023 auch mit den FGen – nur noch auf elektronischem Wege kommunizieren, stellt sich immer häufiger das Problem der zunehmenden Fehleranfälligkeit bei der Eingabe von Daten, etwa bei der Erstellung von Steuererklärungen mittels des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Programms „MeinElster“, und deren verfahrensrechtliche Folgen. In diesem Zusammenhang hat aktuell das FG Niedersachsen (21.9.22, 9 K ...
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf den allgemeinen Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft.
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Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das ...