In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft.
Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 S. 4 EStG ist nicht allein an Hand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen (FG Niedersachsen 9.5.23, 2 K 202/22, Rev. BFH X R 16/23, Einspruchsmuster ).
Das FG Münster (28.9.23, 5 K 1404/18 U; Rev. BFH V R 21/23, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell im zweiten Rechtsgang u. a. mit der Umsatzbesteuerung beim Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über ein Internetportal zu befassen und dabei folgende Grundsätze aufgestellt.
Das FG Köln (9.3.23, 15 K 1435/20; Rev. BFH IV R 27/23, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Regelung des § 15a Abs. 1a EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der BFH hat diese Woche eine Leitsatzentscheidung bekannt gegeben. Es geht dabei um die Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid (BFH 24.4.24, II R 57/20).
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Das FG Baden-Württemberg (18.9.23, 10 K 1459/22; Rev. BFH VI R 20/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungsgemäß sei. Er beruhe auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen, wie dies auch bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen der Fall sei mit der Folge, dass die Wertungen des BVerfG zur Vollverzinsung nicht auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG übertragbar und seine Verzinsung verfassungsgemäß sei.