Das FG Niedersachsen (29.5.24, 3 K 36/24; Rev. BFH IX R 17/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine tatbestandlichen Veräußerungen i. S. d. § 23 EStG sind.
Das FG Rheinland-Pfalz (26.1.23, 6 K 1165/21; Rev. BFH III R 2/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass einem Elternteil (ohne sein Zutun erbrachte) Betreuungsleistungen anderer Familienangehöriger (im Streitfall: ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf den Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren.
Die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze des Fremdvergleichs sind nach einer Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern (16.3.23, 2 K 385/18; Rev. BFH X R 5/24, Einspruchsmuster ) auch auf ...
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
Nur noch bis zum 31.08.2026: 200 Euro Rabatt für Frühbucher sichern
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren. Bei Buchung bis zum 31.08.2026 profitieren Sie jetzt von 200 € Frühbucher-Rabatt!
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
Ob Share Deals, MoPeG-Entfristung oder „Hive-Down“: Die Regeln zur Grunderwerbsteuer haben sich im ersten Quartal 2026 grundlegend geändert. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt, wie Sie Transaktionen nach der neuen Rechtslage rechtssicher gestalten.
Nach Auffassung des FG Münster (25.6.24, 14 K 1085/23 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) stellen Aufwendungen für eine (Auslands-)Adoption keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG dar. Adoptionen sind danach keine medizinischen Heilbehandlungen und sie können auch dann nicht mit Heilbehandlungen gleichgestellt werden, wenn der Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst worden war.