Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis sowie eine geringfügige Beschäftigung sind allerdings unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG). In diesem Zusammenhang hat das FG Münster (28.8.24, 9 K 108/24 ...
In dieser Episode des AStW-Podcasts bieten Dietrich Loll und Steffen Pasler einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Sie sprechen unter anderem über den ...
Das FG Köln (24.4.24, 3 K 910/23; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass es sich um eine in den Kernbereich der Ärzte fallende Tätigkeit nach § 18 EStG handelt, wenn Ärzte Corona-Tests ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen.
Das FG München (14.3.24, 10 K 508/22; Rev. BFH III R 10/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der in § 74 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 EStG geregelte Sachverhalt, dass das Kindergeld an das Kind ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die schuldbefreiende Drittschuldnerzahlung im Insolvenzeröffnungsverfahren.
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Nach Auffassung des FG München (30.1.24, 5 K 1078/23; Rev. BFH V R 4/24, Einspruchsmuster ) stellt die Überlassung von Standplätzen zum Anbieten von Kfz auf Automärkten eine Vermietungsleistung i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG dar. Die Leistungen sind nach Überzeugung des FG aber gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG von der Befreiung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u. a. nicht befreit die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.