Das FG Baden-Württemberg (25.5.23, 3 K 1694/19; Rev. BFH XI R 20/23, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass die in § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs bzw.
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (28.3.23, 6 K 878/22; Rev. BFH III R 23/23, Einspruchsmuster ) sind sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es danach nicht an. Auch das bloße Halten von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage führt damit im Ergebnis dazu, dass die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG nicht vorliegen.
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung.
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Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Abtrennung und Veräußerung eines unbebauten Teils des Wohngrundstücks.