Das FG Berlin-Brandenburg (29.5.24, 7 K 7122/22; Rev. BFH V R 15/24; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Vorsteuern aus Rechtsberatungskosten zur Erlangung von Entschädigungen nach Kündigung eines Betreibervertrages (vor Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen) war unmittelbar und direkt der Erlangung der nicht steuerbaren echten Schadensersatzleistungen dienen. Da die Entschädigungszahlungen ihren Rechtsgrund in der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit haben, dienen die ...
Das FG Niedersachsen (14.11.24, 5 K 17/24; Rev. BFH XI R 33/24, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell – soweit ersichtlich erstmals – mit der umstrittenen Rechtsfrage des Verhältnisses der ...
In dieser Episode des AStW-Podcasts begrüßt Dietrich Loll ein weiteres Mal Rechtsanwalt Steffen Pasler als Co-Moderator. Die beiden Experten nehmen die neuesten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht unter die ...
Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO). Gemäß § 171 Abs. 4 S. 2 AO entfällt die Ablaufhemmung rückwirkend, ...
Nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG können u. a. Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.18 und vor dem 1.1.22 oder nach dem 31.12.22 und vor dem 1.10.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen.
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG ist nach der BFH-Rechtsprechung im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Eine Ausnahme von der vorgenannten Einzelbetrachtung macht die BFH-Rechtsprechung lediglich in Bezug auf Darlehen und Bürgschaften, die ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter „seiner“ Gesellschaft gewährt hat; dann bedarf es einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung. Danach sind die gesamten „aus der ...