Seit gut zwei Jahren können Kläger die unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens rügen (Verzögerungsrüge) und Wiedergutmachung (z.B. als Geldentschädigung) verlangen (vgl. MBP 12, 48). Nun gibt es die ersten Sachentscheidungen des BFH, die Erkenntnisse zur Angemessenheit der Verfahrensdauer und zu den Rechtsfolgen einer Verfahrensverzögerung bringen.
Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters ist keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft und löst deshalb keine Schenkungsteuer aus (FG Münster 24.10.
Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines ...
Aufwendungen (Mietzahlungen) für eigenes Wohnen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (FG Schleswig-Holstein 21.6.13, 3 K 148/09). Ob diese Auffassung gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt, muss nun der BFH (IX R 24/13) klären.|
Seit 2001 sollen mit der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sein. Das FG Niedersachsen (24.4.13, 9 K 218/12, Rev.
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Es reicht aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt. Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, muss sie nicht enthalten. Die Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO kommt daher nicht zum Tragen (BFH 20.11.13, X R 2/12).