§ 364 b AO sieht vor, dass das Finanzamt im Einspruchsverfahren dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen kann. Der Gesetzgeber hat in § 364 b AO bewusst davon abgesehen, eine Mindestfrist zu benennen. Dadurch soll es den Finanzämtern ermöglicht werden, eine auf den Einzelfall bezogene angemessene Frist zu setzen. Für die Abgabe von Steuererklärungen sollten zwischen 6 und 8 Wochen vorgesehen werden, für Erklärungen über einzelne Punkte mindestens 4 Wochen.
Der 7. Senat des des FG Niedersachsen hat in dem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des GG ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG eingeholt wird.
Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden. (FG Schleswig-Holstein 19.9.13, 1 K 166/12, Rev. BFH VI R 82/13)
Der BFH hat die Leitsatz-Entscheidungen für diese Woche bekannt gegeben. Hervorhebenswert ist insbesondere die Entscheidung, wonach in Kindergeldfällen die Mangelfallrechtsprechung auf die neue Rechtslage nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze nicht anwendbar ist. Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern damit seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.
Der BFH (5.11.13, VIII R 22/12) hat entschieden, dass Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, grundsätzlich nicht abziehbar sind.
Der BFH hat die anhängigen Verfahren für den Monat Januar mitgeteilt. Darunter ist eine Reihe sehr interessanter Verfahren, u.a. zu Repräsentationsaufwendungen, zum Kindergeldanspruch nach dem Wegfall der Einkünfte- ...
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Nach wie vor ist umstritten, ab welcher Höhe gewerbliche Einkünfte die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen. Einige Gerichte wollen das Problem mit der Anwendung des Gewerbesteuerfreibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG lösen, da sie in ihm eine geeignete Größe zur gleichheits- und verhältnismäßigen Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sehen. Insgesamt ist die Rechtsprechung jedoch uneinheitlich: